VR-Mandat

Ein Verwaltungsrat, der die Zahlen liest

Wir übernehmen Mandate im Verwaltungsrat von Schweizer KMU, mit Treuhand-Hintergrund und, wenn Sie im Ausland wohnen, als zeichnungsberechtigte Person mit Schweizer Wohnsitz.

ab CHF 5000.– pro Jahr, exkl. MWST

Abstrakte dreidimensionale Form aus ansteigenden gerundeten Stufen

Leistungen

Was im Mandat enthalten ist

Sechs Punkte, und die Liste ist kurz mit Absicht. Ein Verwaltungsrat, der viel verspricht, greift weit in eine Gesellschaft ein, die ihm nicht gehört.

  • Sitz im Verwaltungsrat, eingetragen

    Ein Mitglied unseres Teams wird von der Generalversammlung gewählt und mit der erforderlichen Zeichnungsberechtigung im Handelsregister eingetragen. So kann Ihre Gesellschaft durch eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz vertreten werden.

  • Einzelunterschrift im Regelfall

    Ist unser VR-Mitglied die einzige vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz, erhält es Einzelunterschrift. Das ist bei Mandaten für Inhaber im Ausland in der Regel der Fall. Kollektivunterschrift zu zweien ist möglich, wenn zwei gemeinsam zeichnungsberechtigte Personen mit Schweizer Wohnsitz die Vertretung sicherstellen. Die passende Regelung klären wir vor der Wahl.

  • Die Unterschriften, die das Gesetz verlangt

    Geschäftsbericht, Anmeldungen beim Handelsregister und die Unterlagen zur Generalversammlung. Seit dem 1. Oktober 2026 gehört die Meldung an das Transparenzregister dazu, soweit sie beim Verwaltungsrat liegt. Das sind die Papiere, für die ein Verwaltungsrat zuständig ist, und nur diese.

  • Eine Sitzung im Jahr, mit Protokoll

    Mit Traktanden, Beschlüssen und einem Protokoll, das einer Prüfung standhält. Bei Bedarf eine zweite; mehr sprechen wir vorher ab, nicht nachher.

  • Beurteilung von Abschluss und Budget

    Wir lesen die Jahresrechnung, bevor wir sie unterzeichnen, und schauen auf die Liquiditätsplanung. Das ist Aufsicht, keine Führung.

  • Ein Anruf, wenn etwas kippt

    Bei hälftigem Kapitalverlust oder drohender Überschuldung schreibt das Gesetz dem Verwaltungsrat vor zu handeln. Sie hören das von uns früh und nicht erst im Protokoll.

Abgrenzung

Und was ausdrücklich nicht dazugehört

  • Keine operative Geschäftsführung. Die Delegation an Ihre Geschäftsleitung wird im Organisationsreglement geregelt.
  • Keine zusätzliche Prokura.
  • Keine zusätzliche Bankvollmacht und keine Abwicklung Ihres Zahlungsverkehrs.
  • Keine operativen Verträge: weder Miete noch Personal noch Lieferanten oder Kunden.
  • Keine Vertretung gegenüber Behörden ausserhalb des Gesellschaftsrechts.
  • Keine strategische oder operative Beratung. Das ist ein eigenes Mandat.

Stellen wir die einzige vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz, braucht sie Einzelunterschrift. Damit kann sie die Gesellschaft nach aussen allein vertreten. Die Abgrenzung oben beschreibt unseren vereinbarten Leistungsumfang. Interne Einschränkungen wirken gegenüber gutgläubigen Dritten grundsätzlich nicht (Art. 718a OR). Den Umgang mit Bankkonten und Zahlungsfreigaben regeln wir gesondert mit Ihnen und der Bank.

Was sich dagegen nicht wegbedingen lässt, sind die Aufgaben, die Art. 716a OR dem Verwaltungsrat zuweist, und die Verantwortlichkeit nach Art. 754 OR. Wer Ihnen ein Mandat ganz ohne Verantwortung anbietet, verspricht etwas, das es im Schweizer Aktienrecht nicht gibt. Deshalb halten wir den Leistungsumfang und die interne Aufgabenverteilung schriftlich fest.

Bedingungen

Unter diesen Voraussetzungen sagen wir zu

Ein Mandat im Verwaltungsrat bedeutet persönliche Verantwortung. Deshalb sind wir wählerisch und sagen vorher, woran es scheitern kann.

Nur operative Gesellschaften

Wir übernehmen Mandate in Gesellschaften, die ein Geschäft betreiben. In reinen Sitzgesellschaften ohne eigene Tätigkeit tun wir es nicht: Ein Verwaltungsratsmandat dort gilt geldwäschereirechtlich als Finanzintermediation, mit allem, was daran hängt. Eine Holding, die operative Tochtergesellschaften hält, zählt für uns zur ersten Gruppe.

Die weiteren VoraussetzungenEinblick in die Zahlen, Klarheit darüber, wem die Gesellschaft gehört, Sitzungen, die wirklich stattfinden, und eine Absage, wenn es nicht passt.

Wir müssen die Zahlen sehen

Ohne Einblick in die laufende Buchhaltung können wir die Finanzkontrolle nicht wahrnehmen, die das Gesetz uns zuweist. In aller Regel führen wir deshalb auch die Buchhaltung oder prüfen sie mindestens quartalsweise.

Wir müssen wissen, wem die Gesellschaft gehört

Wir klären vor jeder Zusage, wer wirtschaftlich berechtigt ist und woher das Kapital stammt. Das war bisher unsere eigene Regel. Seit dem Transparenzgesetz ist es zusätzlich eine Meldung an den Bund, und wer sie nicht leisten kann, kann auch kein Mandat vergeben.

Sitzungen finden wirklich statt

Mindestens einmal jährlich, mit Traktanden und Protokoll. Ein Verwaltungsrat, der nie tagt, hält im Streitfall keiner Prüfung stand und schützt auch Sie nicht.

Wir sagen ab, wenn es nicht passt

Bei unklaren Strukturen, bei Geschäftsmodellen, die wir nicht beurteilen können, und immer dann, wenn der Eindruck entsteht, es gehe nur um einen Namen im Register. Lieber eine Absage als eine Unterschrift, die wir nicht verantworten.

Wann sich ein externes Mitglied lohntInhaber im Ausland, ein Verwaltungsrat, der die Zahlen liest, eine Finanzierung oder Nachfolge oder eine Organisation, die Form braucht.

Inhaber im Ausland

Sie führen eine Schweizer Gesellschaft, wohnen aber nicht hier. Ohne zeichnungsberechtigte Person mit Schweizer Wohnsitz geht der Handelsregistereintrag nicht durch.

Ein Verwaltungsrat, der die Zahlen liest

Viele KMU besetzen den Verwaltungsrat mit Familie oder Bekannten. Ein Mitglied, das Abschlüsse beurteilen kann, verändert die Qualität der Sitzungen spürbar.

Vor einer Finanzierung oder Nachfolge

Banken und Käufer schauen auf die Zusammensetzung des Verwaltungsrats. Ein externes Mitglied mit Fachhintergrund ist dabei kein Schmuck, sondern ein Argument.

Wenn die Organisation Form braucht

Protokolle, Beschlüsse, ein sauberes Organisationsreglement: Wir bringen die Struktur mit, die das OR verlangt und die im Alltag oft fehlt.

Das Transparenzregister und Ihr VerwaltungsratSeit dem 1. Oktober 2026 ist das Transparenzgesetz in Kraft. Es betrifft jede Schweizer AG, GmbH und Genossenschaft, und melden muss der Vorsitz der Geschäftsführung, ohne eigene Geschäftsführung das Präsidium des Verwaltungsrats. Das Wichtigste in vier Punkten.
  • Betroffen sind AG, GmbH und GenossenschaftDazu ausländische Rechtseinheiten mit Zweigniederlassung, Verwaltung oder Grundeigentum in der Schweiz. Einzelfirmen, Personengesellschaften, Vereine und Stiftungen sind ausgenommen.
  • Gemeldet wird der Mensch dahinterWer direkt oder indirekt mindestens 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmen hält oder die Gesellschaft anders kontrolliert, mit Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnsitzgemeinde und Wohnsitzstaat sowie Art der Kontrolle. Änderungen sind innert 1 Monat zu melden.
  • Melden muss die oberste LeitungGenauer: das oberste Mitglied des leitenden Organs (Art. 12 TJPG). Hat die Gesellschaft eine eigene Geschäftsführung, ist das deren Vorsitz, sonst die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsrats (Art. 20 TJPV). Sind wir das, übernehmen wir die Meldung im Mandat.
  • Das interne Verzeichnis entfälltDie Meldung an das Register des Bundes ersetzt das Verzeichnis, das die Gesellschaft bisher selbst führen musste. Identifizieren, überprüfen und dokumentieren muss sie weiterhin. Das Register ist nicht öffentlich; Zugriff haben Behörden und, für ihre Sorgfaltspflichten, dem Geldwäschereigesetz unterstellte Stellen.

Wer betroffen ist, ab welcher Beteiligung jemand als wirtschaftlich berechtigt gilt, welche Übergangsfristen gelten und was die gleichzeitige Revision des Geldwäschereigesetzes für Beraterinnen und Berater bedeutet, steht in unserem Beitrag zum Transparenzregister.

Der Rahmen

Die Zahlen, die dahinterstehen

Person mit Einzelunterschrift
1
Mit Wohnsitz in der Schweiz. Alternativ können zwei dort wohnhafte Personen die Gesellschaft gemeinsam mit Kollektivunterschrift zu zweien vertreten. Diese Person muss Zugang zum Aktien- bzw. Anteilbuch haben (Art. 718 Abs. 4 OR; für die GmbH Art. 814 Abs. 3 OR) und seit 1. Oktober 2026 auch zu den dokumentierten Angaben über die wirtschaftlich berechtigten Personen (Art. 8 Abs. 4 TJPG).
unübertragbare Aufgaben
7
Art. 716a Abs. 1 OR zählt acht auf; die achte, der Vergütungsbericht, gilt nur für börsenkotierte Gesellschaften. Für alle anderen sind es sieben, von der Oberleitung über die Finanzkontrolle bis zur Benachrichtigung des Gerichts bei Überschuldung. Sie lassen sich nicht delegieren.
Jahre Verantwortlichkeit
10
So lange kann ein Anspruch in der Regel geltend gemacht werden (absolute Verjährung nach Art. 760 Abs. 1 OR), bei strafbarem Verhalten länger. Die Verantwortung endet also nicht mit dem Austritt.
pro Jahr
ab CHF5000.–
Der Einstieg für ein Mandat in einer überschaubaren Gesellschaft, exklusive MWST.

Die ersten drei Werte stehen im Obligationenrecht und lassen sich nachschlagen. Sie erklären auch den vierten: Ein Verwaltungsratsmandat ist keine Formalie, sondern eine Rolle mit persönlicher Verantwortung, die den Austritt überdauert.

Melanie Giang und Silvio Börlin, Gründerin und Gründer der Onaccounting AG, am Schreibtisch im Büro
Melanie Giang und Silvio Börlin

Ihr Team

Ein Verwaltungsrat mit Treuhand-Hintergrund

Sie führen Ihren Betrieb, wir sitzen im Verwaltungsrat. Wir lesen die Jahresrechnung, bevor wir sie unterzeichnen, und schauen auf die Liquiditätsplanung. Das ist Aufsicht, keine Führung.

  • Melanie GiangMitgründerin
  • Silvio BörlinMitgründer
  • EmiliaBuchhaltung und Löhne
  • OkiKI im Team
  • HarveyChief Happiness Officer

Kriesbachstrasse 30, 8600 Dübendorf · Mo–Fr 9–18 Uhr

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Kundenstimmen

Was unsere Mandanten sagen

Echte Google-Rezensionen

4,9 von 5 aus 26 Google-Bewertungen, Stand 10.10.2026

Die komplette Auslagerung der Buchhaltung an Onaccounting war für uns die richtige Entscheidung. Alles ist organisiert, transparent und zuverlässig.
Jelena LaurentGoogle-Rezension
Zuverlässig, transparent und professionell. Silvio nimmt sich Zeit für Fragen und erklärt komplexe Themen verständlich. Wir fühlen uns als Firma bestens aufgehoben.
Céline S.Google-Rezension
Kompetent, freundlich und effizient. Fragen wurden rasch beantwortet und alles wurde zuverlässig erledigt. Klare Empfehlung!
Tamara WunderlinGoogle-Rezension
Schnell, unkompliziert und professionell. Die Firmengründung lief absolut reibungslos.
Fabrizio BrescianiGoogle-Rezension
Super Team, sehr freundlich, professionell und engagiert! Kann ich nur weiter empfehlen
Andreas BrunGoogle-Rezension
Professionell und kompetent! Bin sehr zufrieden und kann die Firma nur weiterempfehlen.
Vanessa LutzGoogle-Rezension
Immer gut erreichbar und schnell im Antworten!
Sara FornasieroGoogle-Rezension
Super Service und sehr freundlich! Sehr zu empfehlen :)
RafaelaGoogle-Rezension
Top Service, danke vielmals!
Francesco AlbertiniGoogle-Rezension

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bexio

Platin- und Einrichtungspartner

Die höchste Partnerstufe von bexio, verbunden mit laufender Zertifizierung. Im offiziellen Treuhänderverzeichnis gelistet.

Ablauf

Vom Gespräch zum Handels­register­eintrag

Drei Schritte. Der erste ist eine Prüfung in beide Richtungen. Sie schauen sich uns an, wir uns die Gesellschaft.

  1. Kennenlernen und Prüfung

    Wir schauen uns die Gesellschaft an: Geschäftsmodell, Eigentümerstruktur, letzte Abschlüsse, offene Risiken. Und Sie schauen sich uns an. Beides muss passen.

  2. Rahmen, Wahl und Eintrag

    Wir klären den Umfang, die Zeichnungsberechtigung, die interne Aufgabenverteilung, den Sitzungsrhythmus, das Honorar und die benötigten Unterlagen. Dazu die Frage, ob wir auch die Buchhaltung oder den Abschluss übernehmen. Danach wählt uns die Generalversammlung, und der Handelsregistereintrag wird angepasst. Bei einer Neugründung läuft das gleich mit der Gründung zusammen.

  3. Laufendes Mandat

    Sitzungen mit Traktanden und Protokoll, Beurteilung von Abschluss und Budget, Erreichbarkeit dazwischen. Und ein Anruf, wenn uns etwas auffällt.

Zwei Personen geben sich in einem Besprechungsraum die Hand, davor ein Tisch mit Laptop, Unterlagen und Kaffeetasse

Wenn die Gesellschaft erst noch entsteht, läuft das mit der Firmengründung zusammen. Läuft sie bereits, ist der Verwaltungsratswechsel ein eigener Beschluss der Generalversammlung.

Das Erstgespräch

Reden wir 30 Minuten über Ihr VR-Mandat

Das Erstgespräch ist kostenlos und unverbindlich. Wir schauen uns gemeinsam an, wo Ihr Betrieb heute Zeit verliert und was wir davon übernehmen können. Danach wissen Sie, woran Sie sind.

Offerte anfordern

Mit wem möchten Sie sprechen?

30 Minuten, unverbindlich, per Video oder bei uns in Dübendorf. Beide führen das Erstgespräch selbst.

Lieber per E-Mail? info@onaccounting.ch

Aus dem Blog

Transparenzregister: was Ihre Gesellschaft melden muss und bis wann

14 Minuten Lesezeit · Recht, Gründung

  • Seit dem 1. Oktober 2026 müssen AG, GmbH und Genossenschaft die natürlichen Personen, die sie letztlich kontrollieren, dem Transparenzregister des Bundes melden. Die Meldung läuft über EasyGov und ist kostenlos.
  • Eine AG ohne ordentliche Revision meldet bis 1. März 2027, eine GmbH ohne ordentliche Revision bis 1. April 2027. Stehen alle wirtschaftlich Berechtigten im Handelsregister, bleibt Zeit bis 1. Oktober 2028.
  • Die erste Änderung im Handelsregister nach dem 1. Oktober 2026 verkürzt jede dieser Fristen auf 1 Monat ab der Publikation im Handelsamtsblatt.
  • Aktionäre und Gesellschafter müssen der Gesellschaft ihre Angaben innert 1 Monat liefern. Vorsätzliche Verstösse können mit bis zu CHF 500'000 gebüsst werden.

Fragen und Antworten

Häufige Fragen

Was kostet ein VR-Mandat?

Ab CHF 5000.– pro Jahr, exklusive MWST. Das ist der Einstieg für eine überschaubare Gesellschaft mit einer jährlichen Sitzung und der Beurteilung von Abschluss und Budget. Mehr Sitzungen, mehrere Gesellschaften, eine komplexe Eigentümerstruktur oder ein Geschäft mit erhöhtem Risiko schlagen sich im Honorar nieder. Den Betrag halten wir fest, bevor die Generalversammlung wählt.

Warum kostet das mehr als eine Adresse?

Weil es etwas anderes ist. Ein Verwaltungsratsmitglied haftet persönlich für Schaden, den es durch Pflichtverletzung verursacht, und diese Verantwortung endet nicht mit dem Austritt. Dazu kommen Aufgaben, die sich nach Art. 716a OR nicht delegieren lassen: die Oberleitung, die Finanzkontrolle, die Anzeige bei Überschuldung. Ein Mandat zum Preis einer Adresse liesse sich nicht seriös wahrnehmen. Deshalb bieten wir es nicht so an.

Gibt es ein VR-Mandat ohne Verantwortung?

Nein. Die Aufgaben, die Art. 716a OR dem Verwaltungsrat zuweist, und die Verantwortlichkeit nach Art. 754 OR lassen sich nicht wegbedingen. Wer Ihnen ein Mandat ganz ohne Verantwortung anbietet, verspricht etwas, das es im Schweizer Aktienrecht nicht gibt. Die Verantwortung endet auch nicht mit dem Austritt: Ein Anspruch kann bis zu 10 Jahre lang geltend gemacht werden (absolute Verjährung nach Art. 760 OR). Wir halten den Leistungsumfang und die interne Aufgabenverteilung schriftlich fest. Das hebt die gesetzlichen Pflichten und die Vertretungsbefugnis nach aussen nicht auf.

Können Sie allein für unsere Gesellschaft unterschreiben?

Ja, in der üblichen Konstellation. Ist unser VR-Mitglied die einzige vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz, braucht es Einzelunterschrift. Kollektivunterschrift zu zweien kommt infrage, wenn zwei gemeinsam zeichnungsberechtigte Personen mit Schweizer Wohnsitz die Vertretung sicherstellen. Eine zweite Unterschrift von einer Person im Ausland genügt dafür nicht. Die Einzelunterschrift berechtigt zur Vertretung der Gesellschaft nach aussen. Welche Aufgaben wir im Mandat wahrnehmen, regeln wir davon getrennt.

Mischen Sie sich in unsere Geschäftsführung ein?

Das operative Geschäft bleibt bei Ihrer Geschäftsleitung. Dafür muss die Delegation im Organisationsreglement geregelt sein. Der Abschluss operativer Verträge und strategische oder operative Beratung gehören nicht zu unserem vereinbarten Leistungsumfang. Wir lesen die Jahresrechnung, bevor wir sie unterzeichnen, und schauen auf die Liquiditätsplanung. Unsere gesetzlichen Aufgaben bleiben dabei bestehen. Bei hälftigem Kapitalverlust oder drohender Überschuldung schreibt das Gesetz dem Verwaltungsrat vor zu handeln. Sie hören das von uns früh und nicht erst im Protokoll.

Müssen wir dafür auch die Buchhaltung zu Ihnen geben?

Nicht zwingend, aber in aller Regel ja. Das Obligationenrecht weist dem Verwaltungsrat die Finanzkontrolle zu. Ohne Einblick in die laufenden Zahlen können wir sie nicht wahrnehmen. Wenn Ihre Buchhaltung anderswo läuft, vereinbaren wir mindestens eine quartalsweise Durchsicht. Ganz ohne Einblick übernehmen wir kein Mandat.

Übernehmen Sie auch Mandate in Sitzgesellschaften?

Nein. Wir übernehmen Mandate in Gesellschaften, die ein Geschäft betreiben. In reinen Sitzgesellschaften ohne eigene Tätigkeit tun wir es nicht: Ein Verwaltungsratsmandat dort gilt geldwäschereirechtlich als Finanzintermediation, mit allem, was daran hängt. Eine Holding, die operative Tochtergesellschaften hält, zählt für uns zu den operativen Gesellschaften.

Wir wohnen im Ausland. Reicht ein VR-Mandat für die Gründung?

Für die Schweizer Wohnsitzanforderung einer AG kann unser VR-Mandat genügen: Stellt unser Team die einzige vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz, wird diese mit Einzelunterschrift eingetragen. Massgeblich ist der Wohnsitz, nicht die Staatsangehörigkeit. Bei einer GmbH muss diese Funktion eine Geschäftsführerin, ein Geschäftsführer, eine Direktorin oder ein Direktor wahrnehmen; sie hat keinen Verwaltungsrat. Was das Mandat nicht ersetzt, ist eine Geschäftsadresse. Wir bieten keine Domiziladresse an. Auch eine nötige Aufenthalts- oder Arbeitsbewilligung wird dadurch nicht ersetzt.

Wie lange läuft ein solches Mandat?

Die Generalversammlung wählt den Verwaltungsrat für die Amtsdauer, die in den Statuten steht. Regeln die Statuten nichts, sind es 3 Jahre; vorsehen können sie höchstens 6 (Art. 710 Abs. 2 OR). Wir gehen ein Mandat mit der Absicht ein, es über Jahre zu führen. Kurzfristige Überbrückungen sind selten sinnvoll, weil die Einarbeitung einen wesentlichen Teil des Aufwands ausmacht.

Was passiert, wenn es der Gesellschaft schlecht geht?

Dann wird das Mandat ernst. Bei hälftigem Kapitalverlust und bei Überschuldung schreibt das Gesetz dem Verwaltungsrat vor, zu handeln: Sanierungsmassnahmen zu prüfen, Zwischenabschlüsse zu erstellen und, wenn nötig, das Gericht zu benachrichtigen. Wir sagen Ihnen früh, wenn wir diese Entwicklung kommen sehen. Das ist unangenehm, aber es ist genau der Punkt, an dem ein externes Mitglied im Verwaltungsrat seinen Wert hat.