Steuern & Recht

Transparenzregister: was Schweizer Gesellschaften ab dem 1. Oktober 2026 melden müssen

Ab dem 1. Oktober 2026 müssen AG, GmbH und Genossenschaft ihre wirtschaftlich berechtigten Personen einem zentralen Bundesregister melden. Wer betroffen ist, welche Fristen gelten und was das interne Verzeichnis ersetzt.

Von Melanie Giang · Mitgründerin · Eidg. dipl. Wirtschaftsprüferin, zugelassene Revisionsexpertin

8 Minuten Lesezeit · Veröffentlicht am · Aktualisiert am

Transparentes Register mit Beteiligungsstruktur und Lupe auf einem hervorgehobenen Eigentümer

Seit dem 1. Oktober 2026 sind das neue Gesetz über die Transparenz juristischer Personen und die dazugehörige Verordnung in Kraft. An diesem Datum beginnen auch die Übergangsfristen für die Eintragung bestehender Rechtseinheiten. Prüfen Sie deshalb neben der Meldepflicht die konkrete Frist für Ihre Gesellschaft.

Der Zweck des Gesetzes ist die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Der Bund will wissen, welche natürlichen Personen hinter einer Gesellschaft tatsächlich stehen, und zwar zentral abrufbar statt verstreut in Aktienbüchern und Ordnern.

Wer melden muss

Die Meldepflicht trifft juristische Personen mit Sitz in der Schweiz und bestimmte Rechtseinheiten mit Bezug zur Schweiz.

  • Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften und Investmentgesellschaften.
  • Ausländische juristische Personen mit einer Schweizer Zweigniederlassung, mit tatsächlicher Verwaltung in der Schweiz oder mit Grundeigentum hier.
  • Bestimmte Trustees mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz.

Ausgenommen sind Einzelfirmen und Personengesellschaften, Vereine und Stiftungen, kotierte Gesellschaften samt ihren Tochtergesellschaften, Vorsorgeeinrichtungen und Einheiten der öffentlichen Hand. Wer als Einzelfirma arbeitet, ist von dieser Neuerung also gar nicht betroffen.

Wer als wirtschaftlich berechtigt gilt

Gemeldet wird nicht die Gesellschaft, sondern der Mensch dahinter. Als wirtschaftlich berechtigt gilt jede natürliche Person, die eine Gesellschaft letztlich kontrolliert: allein oder in Absprache mit anderen, direkt oder über eine Kette von Gesellschaften, mit mindestens 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmen.

Kontrolle kann aber auch anders entstehen: über einen Vertrag, über das Recht, den Verwaltungsrat zu wählen, oder über ein Vetorecht. Genau an dieser Stelle wird es in der Praxis unübersichtlich, und genau dort lohnt sich ein Blick in die eigene Struktur, bevor die Frist läuft.

Zu melden sind Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnsitzgemeinde und Wohnsitzstaat der betreffenden Person sowie Art und Umfang der Kontrolle (Art. 9 TJPG). Bei einer indirekten Beteiligung gehört die Kontrollkette dazu, also der Weg von der Person über die Zwischengesellschaften bis zu Ihrer. Gemeldet wird elektronisch über die Plattform EasyGov, bei einem Handelsregistergeschäft auch über das Handelsregisteramt.

Das interne Verzeichnis fällt weg

Das ist der Teil, den viele Inhaber übersehen, weil er nach weniger Arbeit klingt und trotzdem eine Umstellung ist. Bisher musste die Gesellschaft selbst ein Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen führen. An seine Stelle tritt die Meldung an das zentrale Register. Die Arbeit dahinter bleibt: Die Gesellschaft muss die wirtschaftlich berechtigten Personen weiterhin identifizieren, die Angaben überprüfen, dokumentieren und 10 Jahre aufbewahren (Art. 7 und 8 TJPG). Auch das bisherige Verzeichnis ist noch 10 Jahre aufzubewahren.

Wer bisher ein solches Verzeichnis geführt hat, hat damit einen Vorteil: Die Angaben, die das Register verlangt, stehen dort bereits. Wer keines geführt hat, und das ist in kleinen Gesellschaften der Normalfall, muss sie erst zusammentragen.

Fristen, gestaffelt nach Gesellschaft

Gemeldet werden kann seit dem 1. Oktober 2026. Bestehende Gesellschaften melden innert eines Monats nach der ersten Änderung ihres Handelsregistereintrags, spätestens aber nach 3 Monaten (Aktiengesellschaften mit ordentlicher Revision), 4 Monaten (andere Gesellschaften mit ordentlicher Revision), 5 Monaten (übrige Aktiengesellschaften) oder 6 Monaten (übrige Gesellschaften), jeweils ab dem 1. Oktober 2026. Eine Gesellschaft hat nur dann 2 Jahre Zeit, wenn alle wirtschaftlich berechtigten Personen als Gesellschafterin, Gesellschafter oder Organ im Handelsregister stehen. Das trifft oft auf eine kleine GmbH zu, deren Gesellschafter natürliche Personen sind (Art. 51 TJPG).

Neue Gesellschaften und Änderungen an bestehenden Strukturen sind innert eines Monats zu melden (Art. 10 TJPG). Wer eine GmbH gründet oder Anteile überträgt, denkt also künftig an eine Meldung mehr.

Wer unvollständig oder unrichtig meldet, wird kostenpflichtig zur Nachbesserung aufgefordert, und bleibt diese aus, erhält der Eintrag einen entsprechenden Vermerk. Bei Verletzung der Melde- und Aktualisierungspflichten drohen zudem Bussen.

Nicht öffentlich, aber einsehbar

Das Register ist ausdrücklich nicht öffentlich. Wer neugierig ist, wem eine Gesellschaft gehört, kommt nicht hinein. Zugriff haben Strafverfolgungs- und Aufsichtsbehörden, die Steuerbehörden im Rahmen der Amtshilfe und der Verfolgung von Steuerdelikten sowie, für ihre Sorgfaltspflichten, dem Geldwäschereigesetz unterstellte Stellen.

Das ist die Stelle mit den praktischen Folgen. Behörden sehen Beteiligungsstrukturen künftig an einem Ort, und Abweichungen zwischen dem, was im Register steht, und dem, was in einer Steuererklärung erscheint, fallen leichter auf als bisher. Eine gesetzliche Vermutung, dass der Registereintrag richtig ist, gibt es zwar nicht. In der Praxis wird ein Eintrag, der nicht zur Deklaration passt, trotzdem Fragen auslösen.

Und die Revision des Geldwäschereigesetzes

Gleichzeitig ist die Revision des Geldwäschereigesetzes in Kraft getreten. Neu erfasst sind Beraterinnen und Berater, die berufsmässig bei bestimmten Geschäften mitwirken. Weil dieser Punkt oft verkürzt wiedergegeben wird, hier die Abgrenzung, auf die es ankommt.

Es geht im Kern um nicht operative Gesellschaften, also um Sitzgesellschaften ohne eigenes Geschäft. Deren Gründung, Führung und Verwaltung fällt darunter, ebenso der Kauf und Verkauf von Gesellschaften, wenn eine nicht operative Gesellschaft daran beteiligt ist. Unabhängig davon erfasst sind das Bereitstellen einer Sitzadresse für mehr als 6 Monate, und zwar für jede Gesellschaft, sowie der Kauf und Verkauf von Grundstücken: ab fünf Millionen Franken immer, darunter, wenn nicht ausschliesslich über eine dem Gesetz unterstellte Bank bezahlt wird.

Und was ausdrücklich nicht darunter fällt: die Gründung einer ganz normalen operativen GmbH oder AG, die Buchhaltung und der Jahresabschluss eines operativen Betriebs, dessen Steuererklärung und ein Verwaltungsratsmandat in einer operativen Gesellschaft. Wer also eine Firma gründet, um damit zu arbeiten, ist von dieser Ausweitung nicht betroffen, und sein Treuhänder für diese Arbeiten auch nicht.

Für die tatsächlich erfassten Tätigkeiten gelten drei Kernpflichten: die Kundschaft identifizieren und überprüfen, die Geschäftsbeziehung dokumentieren und bei begründetem Verdacht Meldung erstatten. Dazu kommt der Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation. Anders als bisher braucht es dafür keine Verfügungsmacht über fremde Vermögenswerte mehr; die blosse Mitwirkung genügt.

Anwältinnen und Anwälte sowie Notarinnen und Notare bleiben ausgenommen, soweit ihre Tätigkeit mit einem Verfahren zusammenhängt, ebenso Geschäfte auf familien-, güter- oder erbrechtlicher Grundlage und Schenkungen. Ausgenommen ist ausserdem die Prüftätigkeit von Revisionsunternehmen, die bei der Revisionsaufsichtsbehörde zugelassen sind.

Was Sie jetzt sinnvollerweise tun

Drei Dinge, und keines davon dauert lange.

  • Klären Sie, ob Ihre Gesellschaft überhaupt betroffen ist. Einzelfirma oder Verein: nein. AG, GmbH oder Genossenschaft: ja.
  • Schreiben Sie auf, wer wie viel hält, und zwar bis zur natürlichen Person hinauf. Bei einer Gesellschaft mit zwei Inhabern ist das in 5 Minuten erledigt. Bei einer Holdingstruktur mit Beteiligungen im Ausland nicht.
  • Registrieren Sie sich auf EasyGov, bevor die Frist drängt. Gemeldet wird über diese Plattform, und der Andrang zu Beginn ist absehbar.

Wenn Sie die Buchhaltung ohnehin bei uns führen lassen, kennen wir Ihre Struktur bereits und sagen Ihnen, was zu melden ist. Und wenn Sie ein Verwaltungsratsmandat bei uns haben: Melden muss das oberste Mitglied des leitenden Organs, beim Verwaltungsrat also die Präsidentin oder der Präsident (Art. 12 TJPG). Sind wir das, übernehmen wir die Meldung im Mandat; sonst bereiten wir sie mit Ihnen vor.

Die amtlichen Informationen von SIF und TranspaReg sind unten verlinkt. Gesetz und Verordnung sind seit dem 1. Oktober 2026 in Kraft. Bei einer verschachtelten Beteiligungsstruktur sollte die Frage, wer als wirtschaftlich berechtigt gilt, anhand der konkreten Verhältnisse juristisch geklärt werden.

Quellen & weiterführende Informationen

Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung. Die verlinkten Stellen helfen bei der Prüfung aktueller Regeln und der Einordnung Ihres konkreten Falls.

Redaktion & Herausgeberin

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